TSV 05 REMSFELD
Satzung

S A T Z U N G

des Turn- und Sportvereins 1905 Remsfeld e. V. in Knüllwald-Remsfeld

(Kurzanschrift: TSV 05 Remsfeld e.V.)

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Farbe

1.

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1905 Remsfeld“ und hat seinen Sitz in Knüllwald-Remsfeld.

2.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fritzlar (VR 1122)

3.

Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

4.

Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

5.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Pflege der körperlichen und geistig- sittlichen Erziehung insbesondere der Jugend, um sie zu Bekennern der freiheitlich-demokratischen Grundordnung heranzubilden sowie die
Einsetzung für den Sport im Sinne des olympischen Gedankens.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in den Sparten:

a.

Fußball, Leichtathletik, Jedermannturnen, Damengymnastik, Judo, Tischtennis, Ski, Schwimmen, Mutter-Kind-Turnen, Aerobic und Walking

b.

die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

c.

Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen

d.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; es sei denn, es handelt sich um Aufwendungsersatz oder um Zahlungen, die das Mitglied auf Grund besonderer vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung beanspruchen darf. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e.

Funktionsträgern des Vereins kann aufgrund des hinreichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz sowie des § 31 a Bürgerliches Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung unmittelbar verbunden sind.

f.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Alle Bestrebungen parteipolitischer, beruflicher, nationalistischer, rassischer oder konfessioneller Art sind mit dem Zweck des Vereins unvereinbar und daher ausgeschlossen.

g.

Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Vereins auszustatten.

 

 

 

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

a.

die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies ggfls. in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

b.

Pflege und Ausbau des Senioren- und Breitensports, insbesondere des Jugendsports;

c.

Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports und der Kameradschaft untereinander;

d.

Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(I.)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen zum Vereinseintritt der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Mitglieder des Verein sind:

 

a)

Erwachsene (Aktive und Passive)

 

b)

Jugendliche (von 14 bis einschließlich 17 Jahre)

 

c)

Kinder (unter 14 Jahre

 

d)

Ehrenmitglieder

 

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

(II.)

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund 50- jähriger Mitgliedschaft, langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch Vorstandsbeschluß ernannt werden.
Ehrenvorsitzende können Mitglieder werden, die über diese Voraussetzung hinaus 1. Vorsitzender des Vereins gewesen sind.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, behalten aber die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

(III.)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

 

a)

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

b)

Der Ausschluß aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt,

 

 

-

wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung –oder einer anderen finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein- in Verzug ist, ohne daß eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.

 

 

-

bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien.

 

 

-

wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.

 

 

-

wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und/oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern beeinträchtigt wird.

 

Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlußschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, wovon das betroffene Mitglied in dem Ausschlußschreiben zu belehren ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluß dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

 

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Abteilungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vereinsstrafen

(I.)

Die Rechte der Mitglieder

 

a.

Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht mittels einer Stimme in der Mitgliederversammlung.
Mitglieder unter 16 Jahren können an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

b.

Im übrigen gilt § 8 dieser Satzung.

 

c.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

 

d.

Sie wählen den Vorstand, siehe §§ 11 und 14 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts oder Stellvertretung bei sämtlichen vereinsinternen Abstimmungen ist ausgeschlossen.

 

e.

Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Sie darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muß binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat.

 

f.

Der Verein ist verpflichtet, für seine Mitglieder einen Versicherungsschutz durch Abschluß entsprechender Versicherungsverträge in einem Mindestumfang zu gewährleisten, den der LSB vorschreibt.

(II.)

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

 

a.

die Vereinssatzung anzuerkennen und zu befolgen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

 

b.

den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

 

c.

die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

 

d.

den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungs- und Übungsleiter und Spielführer in den betreffenden sportlichen und sonstigen Angelegenheiten Folge zu leisten,

 

e.

die Mitgliedsbeiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich und vollständig zu entrichten,

 

f.

das Vereinseigentum oder sonstige dem Verein zur Nutzung überlassene Sachwerte schonend und pfleglich zu behandeln und

 

g.

auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

(III.)

Vereinsstrafen

 

Zur Ahndung von Vergehen im vereinsinternen Bereich können durch Beschluß des Vorstandes folgende Strafen verhängt werden:

 

a.

Verwarnung

 

b.

Verweis

 

c.

Geldstrafe an den Verein

 

d.

Sperre

 

Die Verhängung einer Vereinsstrafe berührt nicht das Recht des Vereins zum Ausschluß eines Mitgliedes.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.

Mitgliederversammlung

 

2.

Vorstand

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in dem ersten Quartal, vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung hat durch Aushang im Vereinskasten sowie im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Knüllwald zu erfolgen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder das Vereinsinteresse dies erfordert. Für die Einberufung gelten die Erfordernisse der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim einladenden Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluß nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

 

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

-

die Wahl des Vorstands;

 

-

die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands;

 

-

den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;

 

-

die Wahl der Kassenprüfern;

 

-

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge.

 

-

weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.

 

 

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 6) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes durch Vorstandsbeschluß
zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

 

 

 

§ 11 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

-

dem 1. Vorsitzenden

 

-

dem 2. Vorsitzenden

 

-

dem 3. Vorsitzenden

 

-

dem 4. Vorsitzenden

 

-

dem 1. Kassierer

 

-

dem 2. Kassierer

 

-

dem 1. Schriftführer

 

-

dem 2. Schriftführer

 

-

dem 1. Sportwart

 

-

dem 2. Sportwart

 

-

dem 1. Jugendwart

 

-

dem 2. Jugendwart

 

-

dem 1. Jugendsprecher, der vom Jugendausschuss gewählt wird

 

-

dem 2. Jugendsprecher, der vom Jugendausschuss gewählt wird

 

-

dem Pressewart

 

-

bis zu 4 Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird vor jeder Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

 

 

§ 12 Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

 

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

 

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören insbesondere:

 

1.

Leitung und Organisation des Sport- und Geschäftsbetriebes des Vereins sowie die Repräsentation des Vereins.

 

2.

Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

3.

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

4.

Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen.

 

5.

Überwachung und Förderung des Sportbetriebs.

 

6.

Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen.

 

7.

Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung.

 

8.

Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche, Vereinsstrafen, Vereinsausschlussverfahren und Be-schwerden gem. § 6 der Satzung.

 

9.

Die Vorbereitung aller größeren Vereinsveranstaltungen. Der Vorstand ist be-rechtigt, hierzu Ausschüsse einzusetzen.

 

10.

Der Vorstand ist durch Mehrheitsbeschluß uneingeschränkt über das Vereinsvermögen verfügungsberechtigt. Die Aufnahme von Kreditverbindlichkeiten bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

11.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

 

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung, der steuerlichen Behandlung und der Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.

Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Dem Sportwart obliegt die gesamte technische Arbeit des Vereins im sportlichen Bereich. Er betreut alle sportlichen Vereinsveranstaltungen und entsprechenden Umrahmungen sowie deren Vorbereitung.

Dem Jugendwart obliegt die Jugendarbeit des Vereins; dies sowohl in sportlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.

Der Pressewart informiert die Presse, sonstige Medien sowie Mitgliedern und Interessenten über Angelegenheiten des Vereins.

Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

 

 

 

§ 14 Sitzungen des Vorstandes

 

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.
Zur Einladung ist die Vorlage einer Tagesordnung nicht notwendig.
Der Vorstand muß mindestens vierteljährlich zu einer Vorstandssitzung zusammenkommen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

 

 

§ 15 Abteilungen des Vereins

 

Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand benannt. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
Der Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit.
Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten in dem vom Vorstand bestimmten Umfang eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.
Einzelne Abteilungen dürfen keine eigenen Kassen führen.
Die sportliche Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder findet sich kein geeigneter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied des Vorstandes die Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch wahr.
Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen mindestens in der ordentlichen Mitgliederversammlung, ansonsten aber auf Anforderung des Vorstandes jederzeit zu unterrichten.
Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstehen. Die Kapazitätsgrenzen werden durch den Vorstand nach Anhörung des Abteilungsleiters festgelegt.
Der Vereinsführung obliegt ansonsten die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede Abteilung unter Beachtung von § 20 der Satzung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten.
Die Nutzungszeiten und -rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den vom Vorstand hierfür Beauftragten vergeben.
Soweit erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken sich auch auf die Mitglieder der Abteilung.

 

 

 

§ 16 Jugendvertretung

 

Der Verein regelt seine Jugendarbeit in einer diese Satzung ergänzenden Jugendordnung, die die Bildung eines von den jugendlichen Mitgliedern zu wählenden Jugendausschusses vorsieht.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und entscheidet eigenständig über die der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vereinsvorstand gegenüber verantwortlich.
Die Jugendordnung sieht als Vertreter der Vereinsjugend im Vereinsvorstand den 1. Jugendsprecher sowie den 2. Jugendsprecher vor, die dort mit Sitz und Stimme vertreten sind.
Die Jugendordnung räumt den Kindern und Jugendlichen im Verein ein gebotenes Maß an Eigenständigkeit, Mitverantwortung und Mitbestimmung zu den Fragen der Vereins- und insbesondere der Jugendarbeit ein.

 

 

 

§ 17 Ehrungsordnung

 

Ordentliche Mitglieder können für langjährige Mitgliedschaft oder durch besondere Verdienste um den Sport oder den Verein durch den Vorstand mit der TSV – Urkunde für besondere Verdienste und den Ehrennadeln Bronze, Silber und Gold ausgezeichnet werden.
Eine Ehrennadel können auch Personen erhalten, die sich besondere Verdienste um die Förderung der Vereins erworben haben. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, die die in § 4 der Satzung genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ehrennadeln für langjährige Mitgliedschaft werden verliehen bei ununterbrochener Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied,
gerechnet ab dem 16. Lebensjahr:

 

-

von 10 Jahren: Bronze

 

-

von 20 Jahren: Silber

 

-

von 40 Jahren: Gold

 

 

 

§ 18 Kassenprüfer

 

Vier Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht und ggfls. die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Die Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden.

 

 

 

§ 19 Protokollierung

 

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

 

 

§ 20 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

 

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs.1 lit. b DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Kassierer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber
dem Vereinsvorstand erklärt.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 8 der Satzung ist dem Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste
ausschließlich im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. (Art. 6 Abs.1 Lit. f DSGVO)
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat."

 

 

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins kann eine zu diesem Zweck auf Antrag von 51% der Mitglieder besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend, beschließen. Ist diese Zahl nicht erreicht, muß innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließen
kann.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins hat nach den Vorschriften über die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen und muß unter Angabe des Antrages auf Auflösung des Vereins und seiner Begründung ausgesprochen werden. Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Knüllwald, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke des Sports im Ortsteil Remsfeld zu verwenden hat.

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 25.01.2019 in Knüllwald-Remsfeld beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.