S A T Z U N G | ||||||
des Turn- und Sportvereins 1905 Remsfeld e. V. in Knüllwald-Remsfeld (Kurzanschrift: TSV 05 Remsfeld e.V.) | ||||||
|
|
| ||||
|
|
| ||||
§ 1 Name, Sitz und Farbe | ||||||
1. | Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1905 Remsfeld“ und hat seinen Sitz in Knüllwald-Remsfeld. | |||||
2. | Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fritzlar (VR 1122) | |||||
3. | Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden. | |||||
4. | Die Farben des Vereins sind rot-weiß. | |||||
5. | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | |||||
|
|
| ||||
§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit des Vereins | ||||||
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
| ||||||
a. | Fußball, Leichtathletik, Jedermannturnen, Damengymnastik, Judo, Tischtennis, Ski, Schwimmen, Mutter-Kind-Turnen, Aerobic und Walking | |||||
b. | die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen | |||||
c. | Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen | |||||
d. | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; es sei denn, es handelt sich um Aufwendungsersatz oder um Zahlungen, die das Mitglied auf Grund besonderer vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung beanspruchen darf. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |||||
e. | Funktionsträgern des Vereins kann aufgrund des hinreichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz sowie des § 31 a Bürgerliches Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung unmittelbar verbunden sind. | |||||
f. | Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Alle Bestrebungen parteipolitischer, beruflicher, nationalistischer, rassischer oder konfessioneller Art sind mit dem Zweck des Vereins unvereinbar und daher ausgeschlossen. | |||||
g. | Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Vereins auszustatten. | |||||
|
|
| ||||
§ 3 Aufgaben | ||||||
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: | ||||||
a. | die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies ggfls. in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen; | |||||
b. | Pflege und Ausbau des Senioren- und Breitensports, insbesondere des Jugendsports; | |||||
c. | Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports und der Kameradschaft untereinander; | |||||
d. | Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. | |||||
|
|
| ||||
§ 4 Mitgliedschaft | ||||||
(I.) | Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen zum Vereinseintritt der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mitglieder des Verein sind: | |||||
| a) | Erwachsene (Aktive und Passive) | ||||
| b) | Jugendliche (von 14 bis einschließlich 17 Jahre) | ||||
| c) | Kinder (unter 14 Jahre | ||||
| d) | Ehrenmitglieder | ||||
| Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. | |||||
(II.) | Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund 50- jähriger Mitgliedschaft, langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch Vorstandsbeschluß ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, behalten aber die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder. | |||||
(III.) | Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. | |||||
| a) | Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. | ||||
| b) | Der Ausschluß aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, | ||||
|
| - | wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung –oder einer anderen finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein- in Verzug ist, ohne daß eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben. | |||
|
| - | bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien. | |||
|
| - | wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten. | |||
|
| - | wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und/oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern beeinträchtigt wird. | |||
| Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlußschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, wovon das betroffene Mitglied in dem Ausschlußschreiben zu belehren ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluß dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. | |||||
|
|
| ||||
§ 5 Mitgliederbeiträge | ||||||
| Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Abteilungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit. | |||||
|
|
| ||||
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vereinsstrafen | ||||||
(I.) | Die Rechte der Mitglieder | |||||
| a. | Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht mittels einer Stimme in der Mitgliederversammlung. | ||||
| b. | Im übrigen gilt § 8 dieser Satzung. | ||||
| c. | Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. | ||||
| d. | Sie wählen den Vorstand, siehe §§ 11 und 14 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts oder Stellvertretung bei sämtlichen vereinsinternen Abstimmungen ist ausgeschlossen. | ||||
| e. | Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Sie darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muß binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. | ||||
| f. | Der Verein ist verpflichtet, für seine Mitglieder einen Versicherungsschutz durch Abschluß entsprechender Versicherungsverträge in einem Mindestumfang zu gewährleisten, den der LSB vorschreibt. | ||||
(II.) | Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet | |||||
| a. | die Vereinssatzung anzuerkennen und zu befolgen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. | ||||
| b. | den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen. | ||||
| c. | die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. | ||||
| d. | den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungs- und Übungsleiter und Spielführer in den betreffenden sportlichen und sonstigen Angelegenheiten Folge zu leisten, | ||||
| e. | die Mitgliedsbeiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich und vollständig zu entrichten, | ||||
| f. | das Vereinseigentum oder sonstige dem Verein zur Nutzung überlassene Sachwerte schonend und pfleglich zu behandeln und | ||||
| g. | auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen. | ||||
(III.) | Vereinsstrafen | |||||
| Zur Ahndung von Vergehen im vereinsinternen Bereich können durch Beschluß des Vorstandes folgende Strafen verhängt werden: | |||||
| a. | Verwarnung | ||||
| b. | Verweis | ||||
| c. | Geldstrafe an den Verein | ||||
| d. | Sperre | ||||
| Die Verhängung einer Vereinsstrafe berührt nicht das Recht des Vereins zum Ausschluß eines Mitgliedes. | |||||
|
|
| ||||
§ 7 Organe des Vereins | ||||||
| Die Organe des Vereins sind: | |||||
| 1. | Mitgliederversammlung | ||||
| 2. | Vorstand | ||||
|
|
| ||||
§ 8 Mitgliederversammlung | ||||||
| Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder das Vereinsinteresse dies erfordert. Für die Einberufung gelten die Erfordernisse der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluß nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. | |||||
|
|
| ||||
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung | ||||||
| Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: | |||||
| - | die Wahl des Vorstands; | ||||
| - | die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands; | ||||
| - | den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung; | ||||
| - | die Wahl der Kassenprüfern; | ||||
| - | die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge. | ||||
| - | weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt. | ||||
|
|
| ||||
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | ||||||
| Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 6) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. | |||||
|
|
| ||||
§ 11 Vorstand | ||||||
| Der Vorstand besteht aus | |||||
| - | dem 1. Vorsitzenden | ||||
| - | dem 2. Vorsitzenden | ||||
| - | dem 3. Vorsitzenden | ||||
| - | dem 4. Vorsitzenden | ||||
| - | dem 1. Kassierer | ||||
| - | dem 2. Kassierer | ||||
| - | dem 1. Schriftführer | ||||
| - | dem 2. Schriftführer | ||||
| - | dem 1. Sportwart | ||||
| - | dem 2. Sportwart | ||||
| - | dem 1. Jugendwart | ||||
| - | dem 2. Jugendwart | ||||
| - | dem 1. Jugendsprecher, der vom Jugendausschuss gewählt wird | ||||
| - | dem 2. Jugendsprecher, der vom Jugendausschuss gewählt wird | ||||
| - | dem Pressewart | ||||
| - | bis zu 4 Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird vor jeder Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt. | ||||
| Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. | |||||
|
|
| ||||
§ 12 Wahl des Vorstands | ||||||
| Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. | |||||
|
|
| ||||
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands | ||||||
| Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören insbesondere: | |||||
| 1. | Leitung und Organisation des Sport- und Geschäftsbetriebes des Vereins sowie die Repräsentation des Vereins. | ||||
| 2. | Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern. | ||||
| 3. | Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. | ||||
| 4. | Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen. | ||||
| 5. | Überwachung und Förderung des Sportbetriebs. | ||||
| 6. | Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen. | ||||
| 7. | Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung. | ||||
| 8. | Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche, Vereinsstrafen, Vereinsausschlussverfahren und Be-schwerden gem. § 6 der Satzung. | ||||
| 9. | Die Vorbereitung aller größeren Vereinsveranstaltungen. Der Vorstand ist be-rechtigt, hierzu Ausschüsse einzusetzen. | ||||
| 10. | Der Vorstand ist durch Mehrheitsbeschluß uneingeschränkt über das Vereinsvermögen verfügungsberechtigt. Die Aufnahme von Kreditverbindlichkeiten bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. | ||||
| 11. | Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. | ||||
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung, der steuerlichen Behandlung und der Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand. Dem Sportwart obliegt die gesamte technische Arbeit des Vereins im sportlichen Bereich. Er betreut alle sportlichen Vereinsveranstaltungen und entsprechenden Umrahmungen sowie deren Vorbereitung. Dem Jugendwart obliegt die Jugendarbeit des Vereins; dies sowohl in sportlicher als auch in organisatorischer Hinsicht. Der Pressewart informiert die Presse, sonstige Medien sowie Mitgliedern und Interessenten über Angelegenheiten des Vereins. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. | ||||||
|
|
| ||||
§ 14 Sitzungen des Vorstandes | ||||||
| Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. | |||||
|
|
| ||||
§ 15 Abteilungen des Vereins | ||||||
| Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand benannt. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. | |||||
|
|
| ||||
§ 16 Jugendvertretung | ||||||
| Der Verein regelt seine Jugendarbeit in einer diese Satzung ergänzenden Jugendordnung, die die Bildung eines von den jugendlichen Mitgliedern zu wählenden Jugendausschusses vorsieht. | |||||
|
|
| ||||
§ 17 Ehrungsordnung | ||||||
| Ordentliche Mitglieder können für langjährige Mitgliedschaft oder durch besondere Verdienste um den Sport oder den Verein durch den Vorstand mit der TSV – Urkunde für besondere Verdienste und den Ehrennadeln Bronze, Silber und Gold ausgezeichnet werden. | |||||
| - | von 10 Jahren: Bronze | ||||
| - | von 20 Jahren: Silber | ||||
| - | von 40 Jahren: Gold | ||||
|
|
| ||||
§ 18 Kassenprüfer | ||||||
| Vier Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht und ggfls. die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Die Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden. | |||||
|
|
| ||||
§ 19 Protokollierung | ||||||
| Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren. | |||||
|
|
| ||||
§ 20 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten | ||||||
| Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs.1 lit. b DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. | |||||
|
|
| ||||
§ 21 Auflösung des Vereins | ||||||
| Über die Auflösung des Vereins kann eine zu diesem Zweck auf Antrag von 51% der Mitglieder besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend, beschließen. Ist diese Zahl nicht erreicht, muß innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließen | |||||
|
|
| ||||
Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 25.01.2019 in Knüllwald-Remsfeld beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen. |